Straftatbestände bei "einfacher" Pornographie im Internet
mit kurzen Erläuterungen von jugendschutz.net

1. Strafgesetzbuch (StGB)

§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Schriften.

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 [Den Schriften stehen hier Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich!])
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
...
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ... anbietet, ankündigt oder anpreist,
  ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Erläuterung:

  1. Datenspeicher sind elektronisch gespeicherte Text-, Bild- oder Tondateien, die von dem Nutzer abgerufen werden oder ihm unaufgefordert auf seinen Speicherplatz übermittelt werden können. Sie sind pornographisch, wenn sie sexuelle Vorgänge obszön wiedergeben ("hard-core") - dies ist freilich keine erschöpfende Definition von Pornographie.
  2. Alle hier genannten Verbote sind Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich, das das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch die Vorschriften zum Schutze der Jugend beschränkt ist. Dies bedeutet, daß nach diesen Vorschriften nicht bestraft werden kann, wer eine Gefährdung Minderjähriger wirksam ausgeschlossen hat. Dazu reicht der Hinweis nicht aus, daß die angebotenen Seiten nur für Erwachsene bestimmt seien, evtl. verbunden mit Button, dessen anklicken die Versicherung enthalten soll, man sei schon 18 Jahre alt. Die Angabe einer Kreditkartennummer ist kein Altersnachweis, weil Kreditkarten auch von Minderjährigen genutzt werden können. Jugendschutz.net sieht als ausreichend an, wenn eine Kopie des Personalausweises verbunden wird mit Konto- oder Kreditkartenangaben, die auf den gleichen Namen lauten.
  3. Abs. 1 Nr. 1 kommt zur Anwendung, wenn feststellbar ist, daß solch ein Datenspeicher einer bestimmten Person unter 18 Jahren tatsächlich zugänglich gemacht worden ist. Es geht hier also nicht in erster Linie um den Anbieter von Inhalten im Internet, sondern um denjenigen, der Minderjährigen die Möglichkeit des ungehinderten und unbeaufsichtigten Zugangs zum Internet bietet. Dies gilt z.B. auch für sogenannte Internet-Cafés, heute z.T. auch schon für öffentliche Bibliotheken. Für die dort zu beachtenden Sorgfaltspflichten siehe unter dem Stichwort "Internet-Café".
  4. Abs. 1 Nr. 2 geht unmittelbar die Anbieter von Inhalten im Internet an. Sie machen Datenspeicher an einem Ort (z.B. auf ihrem oder einem anderen Server) zugänglich, zu dem in der Regel auch Minderjährige Zugriff haben. Wenn die zugänglich gemachten Dateien einen pornographischen Inhalt haben, machen sie sich daher strafbar, wenn sie nicht Vorsorge treffen, daß für Minderjährige der Zugriff wirksam unterbunden wird, z.B. durch die Schaffung und wirksame Kontrolle geschlossener Benutzergruppen.
  5. Abs. 1 Nr. 2 betrifft aber nicht nur denjenigen, der einen eigenen oder fremden pornographischen Inhalt selbst in das Netz stellt, sondern auch denjenigen, der einen pornographischen Inhalt, den ein anderer zu verantworten hat, durch ein Link zugänglich macht. Insofern unterscheidet sich ein Link, das nur angeklickt werden muß, um direkt zu einem pornographischen Inhalt zu kommen, grundsätzlich von der bloßen Nennung der Internet-Adresse, die aber nach Abs. 1 Nr. 5 strafbar sein kann.
  6. Abs. 1 Nr. 5 gilt für das Anbieten oder Anpreisen pornographischer Schriften, Abbildungen, Dateien usw. Nicht strafbar ist eine neutrale Werbung, die den pornographischen Charakter der Darstellung, für die geworben wird, für einen durchschnittlich informierten und interessierten Betrachter nicht erkennbar macht. Die im Internet häufige Werbung durch Fahnentausch enthält aber i.d.R. ein Link, wirbt also nicht nur, sondern macht auch zugänglich, so eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 in Betracht kommt.

2. Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag, MDStV)

§ 8 MDStV. Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz

(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
...
4. pornographisch sind (§ 184 StGB),
   ... .
...

§ 20 MDStV. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. ... 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen §§ ... 184 StGB unzulässig sind,
   ... .
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Erläuterung:

  1. In Deutschland werden Angebote im Internet wie alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste unterschieden in Mediendienste, für die die Bundesländer den Staatsvertrag über Mediendienste abgeschlossen haben, und in Teledienste, für die das Teledienstegesetz (TDG) gilt, ein Bundesgesetz, das im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) erlassen worden ist. Die Abgrenzung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist nicht eindeutig geregelt (C. v. Heyl, Teledienste und Mediendienste nach Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag, ZUM 1998, 115). Generell kann gesagt werden, daß Mediendienste mit der Absicht der allgemeinen Verbreitung eines Medieninhalts angeboten werden, Teledienste hingegen mit dem Ziel individueller Kommunikation oder Interaktion. der Für pornographische Angebote ist diese oft schwierige Unterscheidung jedoch im Ergebnis meist ohne Bedeutung.
  2. Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag sind pornographische Angebote gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 MDStV zwar generell unzulässig, für Teledienste gelten hingegen die differenzierteren Bestimmungen des § 184 StGB und des § 6 GjS, nach denen pornographische Angebote zulässig sind, wenn sie Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Technische Vorkehrungen, die eine Kenntnisnahme durch Jugendliche ausschließen, insbesondere durch Verbreitung der Angebote lediglich in kontrollierten geschlossenen Benutzergruppen, bedeuten aber, daß das Angebot nicht mehr an die Allgemeinheit gerichtet und damit kein Mediendienst ist und deshalb das absolute Verbot nach § 8 MDStV keine Anwendung findet.
  3. Die vorsätzliche Straftat wird schon durch § 184 StGB erfaßt, die eigentliche Bedeutung des Mediendienste-Staatsvertrages für pornographische Angebote liegt darin, daß die fahrlässige Tat, neben den Maßnahmen der Untersagung oder der Sperrung, durch Bußgeld geahndet werden kann. Jedoch wird nach dem Wortlaut ("wer ... Mediendienste anbietet") nur das fahrlässige Angebot eines pornographischen Mediendienstes erfaßt, nicht das fahrlässige Zugänglichmachen fremder Angebote, etwa durch ein Link auf der eigenen Homepage.
  4. Da § 20 MDStV für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages (also mit 250.000 DM) geahndet werden, aber das Höchstmaß kann überschritten werden, wenn der Täter einen höheren wirtschaftlichen Vorteil hatte (§ 17 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

3. Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)

§ 1 Absatz 3 GjS Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht ... inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung für die Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997. § 6 GjS (Schwer gefährdende Schriften) Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es eine Aufnahme in die Liste oder einer Bekanntmachung bedarf,
2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches),
  (§§ 3 und 5 GjS lauten auszugsweise:
§ 3 GjS:
(1) Eine Schrift [vgl. § 1 Abs. 3], deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
  1. einem Kind oder Jugendlichen [i.e. einer Person unter 18 Jahren] angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden,
  2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
  ...
  4. durch elektronische Informations- oder Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
  (2) .... Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
   
  § 5 GjS:
  (2) Eine Schrift [vgl. § 1 Abs. 3], deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht, ...
  2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder eine Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.)
§ 21 GjS. Strafen, Maßnahmen ...
(1) Wer ... eine der in § 6 bezeichneten Schriften
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
...
3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
...
7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Erläuterung:

  1. Der "Schriftenbegriff" des GjS ist im wesentlichen der gleiche wie der des StGB, jedoch nimmt § 1 Abs. 3 GjS ausdrücklich die Mediendienste unter Bezugnahme auf den Mediendienste-Staatsvertrag aus. Dies ist das Ergebnis eines Kompromisses in einem Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern. Es sollte ausgeschlossen werden, daß die nach dem GjS eingerichtete Bundesprüfstelle auch Mediendienste indizieren kann. Für das Verbot der Verbreitung von Pornographie ist dies jedoch ohne Bedeutung.
  2. Die vorsätzliche Straftat der Verbreitung von Pornographie wird bereits durch das Strafgesetzbuch erfaßt, so daß es insoweit der Bestimmung des § 6 GjS nicht bedurft hätte, zumal das Strafmaß im Falle der vorsätzlichen Zuwiderhandlung das gleiche ist. Jedoch liegt auch hier, ebenso wie bei dem Mediendienste-Staatsvertrag, die Bedeutung in der Erfassung der fahrlässigen Verbreitung von Pornographie. Allerdings ist die fahrlässige Verbreitung von pornographishen Telediensten nach dieser Bestimmung eine Straftat, mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen (also im Höchstbetrag von 1,8 Millionen DM, § 40 Abs. 2 StGB!), die fahrlässige Verbreitung von an die Allgemeinheit gerichteten pornographischen Mediendiensten gemäß § 20 MDStV nur eine Ordnungswidrigkeit, mit Geldbußen bis zu 250.000 DM im Höchstbetrag, - eine schwer einsehbare Differenzierung.
  3. Anders als bei Telediensten ist es nicht nur das fahrlässige Angebot pornographischer Teledienste, das geahndet wird, sondern nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 2 GjS auch das fahrlässige Zugänglichmachen an Kinder und Jugendliche.
  4. § 3 Abs. 1 GjS entspricht im wesentlichen dem § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GjS dem § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 5 Abs. 2 dem § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Insoweit kann also auf die Erläuterungen zu § 184 StGB verwiesen werden.
  5. Für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste gibt es eine neu eingefügte komplizierte Sondervorschrift in § 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, die der juristische Laie jedoch getrost vergessen kann. Sie gilt für die Verbreitung von Schriften, Datenspeichern, Abbildungen und andere Darstellungen, soweit sie nicht Mediendienste sind (§ 1 Abs. 3 GjS), aber auch für deren bloße Bereithaltung oder das Zugänglichmachen, soweit es mit dem Mittel ("durch"!) elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste geschieht. Die Sondervorschrift gilt für diejenigen, die eigene oder fremde Inhalte im Netz anbieten oder den Zugang zum Netz ermöglichen (Content-Provider, Host-Provider, Access-Provider). Für sie ist die Verbreitung, Bereithaltung oder Zugänglichmachung von Pornographie im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit nach § 5 TDG (vgl. die Zusammenstellung "Verantwortlichkeit im Internet") generell verboten, wenn sie keine Vorsorge nach § 5 Abs. 2 treffen. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 GjS gibt es keine Einschränkung auf die Verbreitung an oder das Zugänglichmachen für Kinder und Jugendliche. Deswegen findet sich in Absatz 2 die ergänzende Einschränkung, daß diese Sondervorschrift nicht gilt, wenn durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit der Beschränkung des Angebots auf volljährige Nutzer geschaffen worden ist. Dies gilt z.B., wenn der unberechtigte Zugang zu einem für einen geschlossenen Benutzerkreis bestimmten Angebot durch die benutzte Software zuverlässig verhindert werden kann. Sobald eine solche Software eingebaut ist, gelten nur noch die allgemeinen Bestimmungen der Nummern 1 und 2, die auf die Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche abstellen. Man fragt sich, ob dieses komplizierte Regelwerk wirklich notwendig ist, zumal es ohnehin nur für Teledienste gilt. Im Ergebnis führt seine Anwendung mit der Regel in Absatz 1 Nr. 4 und der Ausnahme in Absatz 2 Satz 2 nämlich zu nichts anderem, als wenn man es bei den bisherigen Nummern 1 und 2 belassen hätte, die ihre Entsprechung im allgemeinen Strafrecht finden.
  6. Anderes gilt für das Werbeverbot des § 5 Abs. 2, weil es im GjS anders als im StGB generell und nicht nur in Bezug auf Kinder und Jugendliche formuliert ist. § 5 Abs. 3 bestimmt daher, daß das Werbeverbot nicht gilt, wenn eine Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist (eine sehr rigide Vorschrift, die man verständig und ohne überspannte Anforderungen auslegen muß, denn vollständig ausschließen kann man eine Kenntnisnahme durch Jugendliche eigentlich nie).
  7. Wer einem Kind oder Jugendlichen lediglich den Zugang zu einem on Line geschalteten Computer oder Terminal gestattet (z.B. in einer Schule, einer Bibliothek oder einem Internet-Café), macht ihm zwar das Netz mit seinen Inhalten zugänglich, aber nicht mit dem Mittel elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste, sondern durch die Ermöglichung des körperlichen Zugangs zu den Bedienungselementen. Auf ihn findet § 3 Abs. 1 Nr. 4 GjS keine Anwendung.

Stand der Bearbeitung: 15.05.98

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